Entlohnung gemäß dem Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz, K-GMG, Einstufung in die Gehaltsklasse 6 (Stellenwert 30), je nach anrechenbarer Vordienstzeiten (max. 4 Jahre) zwischen € 3.017,68 bis € 3.278,51 brutto.
Bewerbungen können nur berücksichtigt werden, wenn diese vollständig mit allen oben angeführten Unterlagen bis spätestens Montag, 12. Oktober 2026, 16.00 Uhr in der Gemeinde Frauenstein, Schulstraße 1, 9311 Kraig oder per E-Mail frauenstein@ktn.gde.at eingelangt sind.
Dem Bewerbungsschreiben sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Lebenslauf mit Lichtbild, Telefonnummer und E-Mail-Adresse
- Kopie des Führerscheines
- Geburtsurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Zeugnisse und Nachweise über den bisherigen Schul-, Bildungs- und Arbeitsweg, allfällige Dienst- und Kurszeugnisse und
- der Nachweis über den abgelegten Präsenz- oder Zivildienst bei männlichen Bewerbern
Aufgrund der Leistung von Bereitschaftsdiensten ist es erforderlich, dass sich der ordentliche Wohnsitz in der Gemeinde Frauenstein bzw. Umgebung befindet.
Noch Fragen?
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter:innen des Gemeinde-Servicezentrum gerne zur Verfügung
Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass ein Ersatz allfälliger Reisekosten oder Aufwendungen im Hinblick auf die Teilnahme am Auswahlverfahren nicht möglich ist.
Hinweis gemäß § 12 Abs. 2 Kärntner Landes - Gleichbehandlungsgesetz, i.d.g.F.: Bewerbungen von Personen des unterrepräsentierten Geschlechts für die gegenständliche Planstelle sind besonders erwünscht, wenn der Anteil dieses Geschlechts im Wirkungsbereich der Dienstbehörde für die ausgeschriebene Verwendung (Einstufung) unter 50 Prozent liegt.
Personenbezogene Daten werden nur für jenes Verfahren herangezogen, bei dem Sie sich aktuell beworben haben. Anhand der Bewerbungsunterlagen wird geprüft, ob die geforderten Anstellungserfordernisse erfüllt werden und ob eine weitere Miteinbeziehung ins Verfahren möglich ist.
Bewerber:innen, welche die in der Ausschreibung als verpflichtend angeführten Voraussetzungen bis zum Ende der Bewerbungsfrist nicht erfüllen oder die erforderlichen Unterlagen nicht beibringen, sind in das Objektivierungsverfahren nicht einzubeziehen.